ZOLL deckt vier Fälle illegalen Aufenthalts in Südniedersachsen auf
Zu Jahresbeginn hat der Zoll in Göttingen und Goslar vier Fälle von illegalem Aufenthalt festgestellt. Gegen die betroffenen Arbeitnehmer sowie deren Arbeitgeber wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Braunschweig / Göttingen / Goslar – Der Zoll hat zu Beginn des Jahres 2026 in Südniedersachsen mehrere Fälle illegalen Aufenthalts aufgedeckt. Wie das Hauptzollamt Braunschweig mitteilte, wurden bei Kontrollen in Göttingen und Goslar insgesamt vier Personen festgestellt, die sich mutmaßlich unerlaubt in Deutschland aufhielten.
Am 5. Januar 2026 traf die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) Göttingen in einem asiatischen Restaurant einen Arbeitnehmer an, der sich nicht ausweisen konnte. Als einziger Nachweis wurde den Zöllnern ein Foto eines ungarischen Aufenthaltstitels vorgelegt, der jedoch nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland berechtigt.
Einen Tag später, am 6. Januar 2026, stellte der Zoll bei einer gemeinsamen Verbundkontrolle mit der Polizei in Göttingen drei weitere asiatische Personen in Restaurants sowie in einem Nagelstudio fest. Auch hier bestand der Verdacht des illegalen Aufenthalts. Ein Arbeitnehmer verfügte lediglich über einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates, ein weiterer konnte nur ein abgelaufenes Schengen-Visum vorweisen. Zudem war diese Person im Schengener Informationssystem (SIS) zur Fahndung ausgeschrieben und wurde daraufhin umgehend in Gewahrsam genommen sowie dem Haftrichter zur Anordnung der Abschiebehaft vorgeführt.
Der vierte festgestellte Arbeitnehmer konnte keinerlei Ausweisdokumente vorlegen und versuchte zunächst zu flüchten. Nachdem die Flucht verhindert wurde, brachte auch eine erkennungsdienstliche Behandlung keine Erkenntnisse zur Identität der Person. Auch sie wurde in Gewahrsam genommen.
Gegen alle betroffenen Arbeitnehmer wurden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts eingeleitet. Zudem wird gegen die jeweiligen Arbeitgeber wegen Beihilfe ermittelt. Nach Angaben des Zolls hätten diese vor Beginn der Beschäftigung prüfen müssen, ob die Personen über einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis verfügen.
Die weiteren ausländerrechtlichen Maßnahmen werden nun von den zuständigen Ausländerbehörden geprüft.
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